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Maier

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Begriff Definition
Maier

»Mayer« (obd.), neben »Meyer«, »Meier« (so besonders in Westfalen-Hannover): ursprünglich der major villae oder villicus, im alten Frankreich der Beauftragte des (adligen oder geistlichen) Grundherrn, der den Haupt-Gutshof bewirtschaftet, später auch die Verwalter bzw. Pächter kleinerer Höfe, mit Aufsicht über das bäuerliche Abgabewesen; schließlich auch Erbpächter.

Hessen kennt nur »Grebe« (Graf), der md. Osten (von Franken bis Schlesien) nur »Hofmann«, »Hoffmann«.

Dazu zahlreiche Komposita: Linsen-, Haber-, Gerstenmaier; Bichel-, Loch-, Pfitz-, Lettenmaier; Brink-, Brock-, Lohmeyer; Bege-, Dütenmeyer wie Laber-, Vilsmayer (nach Flüssen).

In bair. Namen ist »-maier« auch zu »-mar«, »-mer« verschliffen, so Stromer, Sellmer, Wimmer, Hummer, Hiebmer, Hanselmar. Daher auch Kretschmar, -mer zu Kretschmaier verballhornt, Dittmar zu Dittmaier.

Synonyme: Onomastik